AGB
ALLGMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende
Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir
ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im
Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden,
sind schriftlich niederzulegen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot
Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 3 Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird,
gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Kosten
der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils gesondert in Rechnung
gestellt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis
ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung
fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden
Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz
der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers
voraus.
(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder
sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den
uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht
die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den
Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 7 Gefahrübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis
zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem
Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt
ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch
nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum
noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen
Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des
Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese
Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur
Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt
sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen,
uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den
Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise
erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt.
§ 9 Mängelgewährleistung
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel
entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
(3) Die Gewährleistungsfrist für nicht von uns entwickelten
Produkten beträgt die vom Gesetzgeber vorgegebene Zeit,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine
Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(4) Die Gewährleistung für unsere Software wird in einer
gesonderten Software AGB geregelt
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.
GESONDERTE AGB
Haftung und Gewährleistung eigener Softwareentwicklung
Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Aus diesen genannten Gründen wird keinerlei Haftung für die Fehlerfreiheit der Software und eventueller dadurch entstandener Schäden übernommen. Der Lizenzgeber handelt nicht für entgangenen Gewinn. Der Lizenzgeber haftet nicht für die richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung, und Nutzung der Software. Das gilt insbesondere für den Fall des Einsatzes nicht geeigneter Hardware oder Änderungen der Software. Insbesondere ist die Haftung für alle durch die Software verursachten mittelbaren Schäden ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Der Lizenzgeber haftet nicht für Ansprüche auf Schadenersatz aus jedem Rechtsgrund, außer es kann vom Lizenznehmer grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, Tun oder Unterlassen nachgewiesen werden. Für Kaufleute wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Software dem Lizenznehmer auf einen Datenträger (i.d.R. auf CD-ROM) geliefert wird: Mängel am Datenträgermaterial, welche infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten (z.B. Materialfehler), leistet der Lizenzgeber innerhalb der umseitig genannten Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl durch Neulieferung Gewähr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Daten verarbeitenden Programmen setzt einen gründlichen Test des Programms mit unkritischen Daten voraus, bevor es zum tatsächlichen Einsatz gelangt. Zu jedem Computer gehört ein Backupkonzept, welches gewährleistet, dass wichtige Daten in regelmäßigen Abständen auf externen Datenträgern gesichert werden. Für die Erstellung vom Backups der Datenbanken ist der Lizenznehmer verantworlich. Der Lizenzgeber übernimmt keine verantwortung für Verlust oder Beschädigung von Datenbanken und Backups
Ausschluss der Gewährleistung
Für diese Software und die dazugehörigen Dateien wird keine Garantieleistung übernommen. Aufgrund der unterschiedlichen Hardware- und Softwareumgebungen, unter denen eine Software-Installation möglich ist, wird keine Gewährleistung für den Einsatz der Software zu einem speziellen Zweck übernommen. Der Anwender trägt selbst jedes Risiko.
Testphase
Bei dieser Art von Software handelt es sich um ein Standard Produkt mit Individualprogrammierung. Sollte Ihnen eine Testphase von 30 Tagen eingeräumt werden und nach diesem Zeitraum nicht käuflich erwerben, sind Sie verpflichtet, eine Nutzungsgebühr zu entrichten oder die Software zu deinstallieren. Das Verwenden einer nicht registrierten Version nach Ablauf der 30-tägigen Frist bedeutet eine Verletzung der internationalen Copyright-Bestimmungen.
Lizenzgewährung
Der Lizenzgeber gewährt Ihnen eine ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Installation der Software auf einem beliebigen einzelnen Personalcomputer bzw. zum Kopieren der Software einzig zu dem Zweck der Installation auf Ihrem Computer und als Sicherung und Archivaufbewahrung. Es ist verboten, Kopien der Software herzustellen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu vertreiben. Es ist erlaubt, die Rechte dieses Vertrages an Dritte zu übertragen, vorausgesetzt, die dritte Partei erklärt sich schriftlich damit einverstanden, sich an die Vertragsbedingungen zu halten. In einem solchen Fall sind alle Kopien der Software an die dritte Partei zu übergeben. Alle nicht übergebenen Kopien sind zu vernichten. Sie sind dazu verpflichtet, den Dritten als neuen Lizenznehmer bei uns zu melden. Die Software darf nur den PC’s auf EINEM Computer installiert werden. Für den gleichzeitigen Einsatz der Software auf MEHREREN Computern oder in einem Netzwerk muss eine Mehrfach-Lizenz erworben werden. Der Lizenzgeber untersagt jeglichen Verleih der Software.
Keine weiteren Rechtsansprüche
Der Lizenzgeber ist sowohl Urheber als auch Eigentümer der Software ist. Der Lizenzgeber behält den Rechts- und Besitzanspruch der Software. Eine Lizenz ist kein Verkauf der Software. Der Lizenzvertrag gewährt Ihnen keinen Anspruch auf Patente, Vervielfältigungen, Branchengeheimnisse, Warenzeichen oder auf andere Rechte.
Urheberrecht
Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet. Eine bekannt werdende Urheberrechtsverletzung führt unweigerlich zur Anzeige.
Keine Modifikationen oder Dekompilierung
ES IST VERBOTEN, DIE SOFTWARE, DIE DOKUMENTATION ODER KOPIEN IM GANZEN ODER TEILWEISE ZU VERÄNDERN, ZU ÜBERSETZEN, ZU DISASSEMBLIEREN ODER ZU DEKOMPILIEREN.
Eigentumsvorbehalt
Das Nutzungsrecht an der Software geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Lizenznehmer über.
Preise, Zahlungsbedingungen
Die Preise sind in Euro (EUR). Die Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. sofern nicht anders angegeben. Die Preise für die Nutzung der Softwareprodukte werden 8 Tagen nach erbrachter Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung fällig.
Gesetzesanwendung
Dieser Vertrag unterliegt der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland und ist so anzuwenden, als ob die betreffenden Rechtsgeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland stattfänden. Sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen der Vereinten Nationen, bezüglich der Verträge für den internationalen Verkauf von Waren (1980), ausdrücklich von der Anwendung auf diesen Vertrag ausgeschlossen ist.
Gerichtsstand, Erfüllungsort
Der Gerichtsstand für beide Teile in jeder Höhe ist das für Eschborn zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen nach dem ABG-Gesetz unwirksam, so kann sie der durch diese Unwirksamkeit benachteiligte Teil durch die jetzt zulässige Regelung ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitest gehenden erreicht. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Mit der Installation der Software werden vom Lizenznehmer die AGB und Lizenzbedingungen vollständig anerkannt.
Haftungshinweis
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