AGB

ALLGMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot

Sofern die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von 3 Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Nicht eingeschlossen in unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer. Sie wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug kommt, werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
(2) Für den Fall, dass der Besteller in Annahmeverzug kommt oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 7 Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich erklärt ist.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.

§ 9 Mängelgewährleistung

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Mangel entweder zu beseitigen oder Ersatz zu liefern.
(3) Die Gewährleistungsfrist für nicht von uns entwickelten Produkten beträgt die vom Gesetzgeber vorgegebene Zeit, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
(4) Die Gewährleistung für unsere Software wird in einer gesonderten Software AGB geregelt

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Unser Geschäftssitz ist Erfüllungsort. Abweichungen davon müssen schriftlich vereinbart werden.

GESONDERTE AGB

Haftung und Gewährleistung eigener Softwareentwicklung

Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist. Aus diesen genannten Gründen wird keinerlei Haftung für die Fehlerfreiheit der Software und eventueller dadurch entstandener Schäden übernommen. Der Lizenzgeber handelt nicht für entgangenen Gewinn. Der Lizenzgeber haftet nicht für die richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung, und Nutzung der Software. Das gilt insbesondere für den Fall des Einsatzes nicht geeigneter Hardware oder Änderungen der Software. Insbesondere ist die Haftung für alle durch die Software verursachten mittelbaren Schäden ausgeschlossen, sofern dies gesetzlich zulässig ist. Der Lizenzgeber haftet nicht für Ansprüche auf Schadenersatz aus jedem Rechtsgrund, außer es kann vom Lizenznehmer grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln, Tun oder Unterlassen nachgewiesen werden. Für Kaufleute wird auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für den Fall, dass die Software dem Lizenznehmer auf einen Datenträger (i.d.R. auf CD-ROM) geliefert wird: Mängel am Datenträgermaterial, welche infolge eines vor der Lieferung liegenden Umstandes auftreten (z.B. Materialfehler), leistet der Lizenzgeber innerhalb der umseitig genannten Gewährleistungsfrist nach seiner Wahl durch Neulieferung Gewähr. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Ein verantwortungsvoller Umgang mit Daten verarbeitenden Programmen setzt einen gründlichen Test des Programms mit unkritischen Daten voraus, bevor es zum tatsächlichen Einsatz gelangt. Zu jedem Computer gehört ein Backupkonzept, welches gewährleistet, dass wichtige Daten in regelmäßigen Abständen auf externen Datenträgern gesichert werden. Für die Erstellung vom Backups der Datenbanken ist der Lizenznehmer verantworlich. Der Lizenzgeber übernimmt keine verantwortung für Verlust oder Beschädigung von Datenbanken und Backups

Ausschluss der Gewährleistung

Für diese Software und die dazugehörigen Dateien wird keine Garantieleistung übernommen. Aufgrund der unterschiedlichen Hardware- und Softwareumgebungen, unter denen eine Software-Installation möglich ist, wird keine Gewährleistung für den Einsatz der Software zu einem speziellen Zweck übernommen. Der Anwender trägt selbst jedes Risiko.

Testphase

Bei dieser Art von Software handelt es sich um ein Standard Produkt mit Individualprogrammierung. Sollte Ihnen eine Testphase von 30 Tagen eingeräumt werden und nach diesem Zeitraum nicht käuflich erwerben, sind Sie verpflichtet, eine Nutzungsgebühr zu entrichten oder die Software zu deinstallieren. Das Verwenden einer nicht registrierten Version nach Ablauf der 30-tägigen Frist bedeutet eine Verletzung der internationalen Copyright-Bestimmungen.

Lizenzgewährung

Der Lizenzgeber gewährt Ihnen eine ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz zur Installation der Software auf einem beliebigen einzelnen Personalcomputer bzw. zum Kopieren der Software einzig zu dem Zweck der Installation auf Ihrem Computer und als Sicherung und Archivaufbewahrung. Es ist verboten, Kopien der Software herzustellen, zu verkaufen, zu vermieten oder zu vertreiben. Es ist erlaubt, die Rechte dieses Vertrages an Dritte zu übertragen, vorausgesetzt, die dritte Partei erklärt sich schriftlich damit einverstanden, sich an die Vertragsbedingungen zu halten. In einem solchen Fall sind alle Kopien der Software an die dritte Partei zu übergeben. Alle nicht übergebenen Kopien sind zu vernichten. Sie sind dazu verpflichtet, den Dritten als neuen Lizenznehmer bei uns zu melden. Die Software darf nur den PC’s auf EINEM Computer installiert werden. Für den gleichzeitigen Einsatz der Software auf MEHREREN Computern oder in einem Netzwerk muss eine Mehrfach-Lizenz erworben werden. Der Lizenzgeber untersagt jeglichen Verleih der Software.

Keine weiteren Rechtsansprüche

Der Lizenzgeber ist sowohl Urheber als auch Eigentümer der Software ist. Der Lizenzgeber behält den Rechts- und Besitzanspruch der Software. Eine Lizenz ist kein Verkauf der Software. Der Lizenzvertrag gewährt Ihnen keinen Anspruch auf Patente, Vervielfältigungen, Branchengeheimnisse, Warenzeichen oder auf andere Rechte.

Urheberrecht

Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Lizenzgeber macht darauf aufmerksam, dass der Lizenznehmer für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haftet. Eine bekannt werdende Urheberrechtsverletzung führt unweigerlich zur Anzeige.

Keine Modifikationen oder Dekompilierung

ES IST VERBOTEN, DIE SOFTWARE, DIE DOKUMENTATION ODER KOPIEN IM GANZEN ODER TEILWEISE ZU VERÄNDERN, ZU ÜBERSETZEN, ZU DISASSEMBLIEREN ODER ZU DEKOMPILIEREN.

Eigentumsvorbehalt

Das Nutzungsrecht an der Software geht erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Lizenznehmer über.

Preise, Zahlungsbedingungen

Die Preise sind in Euro (EUR). Die Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. sofern nicht anders angegeben. Die Preise für die Nutzung der Softwareprodukte werden 8 Tagen nach erbrachter Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung fällig.

Gesetzesanwendung

Dieser Vertrag unterliegt der Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland und ist so anzuwenden, als ob die betreffenden Rechtsgeschäfte in der Bundesrepublik Deutschland stattfänden. Sowohl der Lizenznehmer als auch der Lizenzgeber nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen der Vereinten Nationen, bezüglich der Verträge für den internationalen Verkauf von Waren (1980), ausdrücklich von der Anwendung auf diesen Vertrag ausgeschlossen ist.

Gerichtsstand, Erfüllungsort

Der Gerichtsstand für beide Teile in jeder Höhe ist das für Eschborn zuständige Amtsgericht Frankfurt am Main. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen nach dem ABG-Gesetz unwirksam, so kann sie der durch diese Unwirksamkeit benachteiligte Teil durch die jetzt zulässige Regelung ersetzen, die den Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitest gehenden erreicht. Der Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Mit der Installation der Software werden vom Lizenznehmer die AGB und Lizenzbedingungen vollständig anerkannt.

Haftungshinweis

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Haftungsausschluss

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